dsrmGVBl Nr. 1/2001/Seite 1
GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT
DER NEWSGROUPDE.SOC.RECHT.MISC
Ausgegeben am Siebzehnten des Monats November
im Jahre Zweitausendundeins
Nummer 1
17.11.2001 |
Gesetz über das Verkündungswesen |
S. 2 |
17.11.2001 |
Vorläufige Gebührenordnung |
S. 4 |
Herausgeber
Der Verkündungsbeauftragte der Newsgroup de.soc.recht.misc
Postanschrift: keine
Mailanschrift: verkuendungswesen@rechtliches.de
Abonnements sind unnötig, da es Newsgroups gibt. Einzellieferungen verschusselter Ausgaben sind beim Verkündungsbeauftragten erhältlich; Preise sind der Vorläufigen dsrm-Gebührenordnung zu entnehmen. Einzellieferungen verschusselter Gebührenordnungen werden auf Anfrage per Kleinbus ausgeliefert.
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Gesetz über das Verkündungswesen
Vom 17.11.2001
§ 1
(1) Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen der Newsgroup de.soc.recht.misc werden im Gesetz- und Verordnungsblatt der Newsgroup de.soc.recht.misc (dsrmGVBl) durch den Verkündungsbeauftragten der Newsgroup de.soc.recht.misc verkündet. Sie treten mit der Verkündung in Kraft, sofern keine Rückwirkung angeordnet ist. Zur Verkündung werden sie vom Verkündungsbeauftragten unterzeichnet.
(2) Die Verkündung ist gebührenfrei.
§ 2
Das dsrmGVBl wird in die Newsgroup de.soc.recht.misc ausgeliefert. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Auslieferung 17 Sekunden nach der Zeitangabe des Auslieferungspostings erfolgt ist.
§ 3
Zu verkündende Rechtsnormen sind dem Verkündungsbeauftragten an dessen Dienstanschrift zu übermitteln. Wer dem Verkündungsbeauftragten zu verkündende Rechtsnormen anderswohin übermittelt, handelt ordnungs-, sitten-, netiquette- und auch sonst recht widrig und kann vom Verkündungsbeauftragten mit einer Missbrauchsgebühr von maximal abzählbar unendlicher Höhe belegt werden.
§ 4
(1) Der Verkündungsbeauftragte ist zur Verkündung nicht verpflichtet. Nimmt der Verkündungsbeauftragte die Verkündung nicht
innerhalb von 48 Stunden nach der Übermittlung vor, so ist der Übermittler berechtigt, die Verkündung selbst, allerdings nicht im dsrmGVBl vorzunehmen. Eine Rechtsgrundlage für die Verkündung hat der Übermittler sich selbst zu beschaffen. Er hat in jedem Fall für die Auslieferung des von ihm gewählten Verkündungsorgans in die Newsgroup de.soc.recht.misc zu sorgen.
(2) Nach Absatz 1 Satz 2 verkündete Rechtsnormen können solche, die nach § 1 verkündet worden sind, weder aufheben noch in ihrer
Geltung einschränken.
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§ 5
Dienststellen der Newsgroup de.soc.recht.misc, die sich an nach diesem Gesetz verkündete Rechtsnormen halten, haben alle daraus resultierenden Folgen selbst zu vertreten. Au Dienststellen, die sich nicht an nach diesem Gesetz verkündete Rechtsnormen halten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 6
Der Verkündungsbeauftragte liefert auf Bestellung einzelne Ausgaben des dsrmGVBl per Mail aus. Die Gebühr für die Auslieferung ist vom Besteller im Voraus zu entrichten.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung nach § 1Satz 1 in Kraft.
*krakel*
Der Verkündungsbeauftragte
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Vorläufige Gebührenordnung
Vom 17.11.2001
§ 1
Für Amtshandlungen der Dienststellen von dsrm werden Gebühren gemäß Anlage 1 erhoben. Sind demnach Gebühren nach Aufwand zu erheben, so darf nur eine endliche Gebühr erhoben werden.
§ 2
(1)Bei Amtshandlungen, die auf Antrag ausgeführt werden, kann der Antragsteller mit dem Antrag eine Gebührenvorauskunft beantragen. Der Antrag wird in diesem Fall erst 17 Sekunden nach Eingang der Gebührenvorauskunft beim Antragsteller wirksam. Bis zur Wirksamkeit des Antrages kann der Antragsteller ihn jederzeit zurücknehmen. Die Dienststelle ist bei der Gebührenfestsetzung an die Gebührenvorauskunft gebunden.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Merkbefreiung nicht anzuwenden.
Anlage
Gebührentabelle
Maßnahme |
Gebühr |
Erteilung einer Gebührenvorauskunft |
Gebührenfrei |
Erteilung einer Merkbefreiung |
Gebührenfrei |
Entscheidung über die vorzeitige Rücknahme einer Merkbefreiung |
|
a) von Amts wegen |
Gebührenfrei |
b) auf Antrag des Merkbefreiten |
abzählbar unendlich |
c) sonst auf Antrag |
auf Antrag |
aa) zuschlägiger Bescheid |
Gebührenfrei |
bb) abschlägiger Bescheid |
Merkbefreiung des Antragstellers |
Allgemeine Betriebserlaubnis für Kleinbusse |
10 kg Popcorn |
Kleinbusnutzungserlaubnis im Einzelfall |
2 Besen, 1 Schere |
Börsenaufsichtliche Maßnahme betreffend Popcornaktien wegen Insiderhandels |
5% des Gewinns |
Absehen von einer börsenaufsichtlichen Maßnahme betreffend Popcornaktien wegen Insiderhandels |
50% des Gewinns |
Einweisung in de.alt.gruppenkasper |
3 Schellen |
Entsorgung eines TOFU |
eine aufrichtige Entschuldigung (kniend) |
Änderung eines Organigramms |
weitgehend willkürlich |
Auslieferung eines Einzelexemplars des dsrm GVBl |
1 konsolidierte Fassung eines Bundesgesetzes in ASCII nach Wahl des Verkündungsbeauftragten |
sonstige Amtshandlungen |
Nach Aufwand |
*krakel*
Der Verkündungsbeauftragte