On Thu, 29 May 1997 18:42:57 GMT, oliro@rga-net.de (Oliver Roewer) wrote:
>>Wie aktuell muß eigentlich der Sehtest sein?
>Gute Frage. Mein Vorschlag: Nicht aelter als drei Monate?
Nein. Aus kompetenter Quelle habe ich folgendes:
> StVZO § 9a Sehtest, Mindestanforderungen an das Sehvermögen
> Fassung: 1988-09-28
> (1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Seh-
>test wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. Der
> Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne
> Sehhilfen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer 1 genannten Wert
> erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf der
> Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen
> wiederholen.
> (2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheini-
> gung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit
> Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des
> Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von
> Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle sie auf der
> Sehtestbescheinigung zu vermerken.
> (3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über das Sehvermögen ein
> Zeugnis oder ein Gutachten
> 1. eines Augenarztes,
> 2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen
> Verwaltung,
> 3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der
> Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der Berufs-
> genossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge-
> untersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal
> ermächtigten Arztes oder
> 4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
> Untersuchungsstelle
> vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gutachten ergibt, daß
> der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im
>übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
> (4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstel->
> lung (§ 8) nicht älter als 2 Jahre sein.
> (5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder bestehen aus an-
>deren Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis
>nur erteilt werden, wenn die in Anlage XVII unter Nummer 2 genannten
>Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind.
Danke an Bernd für´s abtippen. Da hat sich dsv tatsächlich mal zu was nütze
gezeigt ;-)))))))))))))
Stephan
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