Jerome (schrom@lisa.simpson.inka.de) schrieb, offenbar direkt aus
d.s.v. zu uns stoßend ;-) :
[Zweirad auf einem Rad]
: Soweit ich weiß fällt Wheelie unter "nicht bauartgemäße Nutzung eines
: Kraftfahrzeugs" und ist verboten. Ist auch logisch, es bringt nur ein erhöhtes
: Unfallrisiko ohne den Nutzen des Kfz (= Fortbewegung) zu erhöhen. Steht in
: der StVO glaub ich irgendwo in der Nähe des Paragraphen, der auch Rennen
: auf öffentlichen Straßen und freihändig fahren verbietet.
: Jerome, heute mal wie ein dsv'ler redend :-)
Die StVO nennt das "übermäßige Straßenbenutzung" (Rennen, Schwertrans-
porte...), und die ist nicht verboten, sondern genehmigungspflichtig ;-)
Wie aber beim Golf II das Abheben des kurveninneren Hinterrades ist
auch beim Motorrad das Abheben des Vorderrades beim Beschleunigen wie
auch das Abheben des Hinterrades beim Bremsen (falls eine Vollbremsung
erforderlich ist; nicht aus Lust und Laune) ein "betriebsüblicher
Fahrzustand". Wer also an einer roten Ampel oder einem Stop-Schild
mit einem gelupften Hinterrad anhält, muß nicht mit einem Verwarnungs-
geld rechnen, falls er nicht vorher unangemessen schnell war.
Ein Einspruch gegen
o Volle Socke beschleunigen
o mit angehobenem Vorderrad
o und von Schnittlauch angehalten und zur Kasse gebeten
ist also sehr ratsam, solange die Höchstgeschwindigkeit nicht über-
schritten wurde. Gegen extrem starkes Beschleunigen ist nämlich nichts
in der StVO gesagt. Man darf niemanden mehr belästigen, als es den
Umständen entsprechend unvermeidbar ist. Aber um schnell irgendwo
anzukommen, ist eben volle Beschleunigung unvermeidbar (soviel zum
vielzitierten Paragraphen 1), solange nicht gegen andere Verkehrs-
regeln (Höchstgeschwindigkeit) verstoßen wird.
Einziger Kandidat wäre $3(1): "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell
fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. (...)" Im Streitfall
muß aber die Polizei (im Extremfall die Staatsanwaltschaft) nachweisen,
daß man beim Wheelie das Fahrzeug *nicht* beherrscht hat.
Also mein Tip:
1) Rechtsschutzversicherung abschließen
2) nicht bezahlen bzw. Einspruch einlegen und Verwarnungsgeld
*schriftlich begründen* lassen (das reicht meist schon)
Und sicher ist sicher: erst 1), dann 2), denn es kann schon teuer
genug werden, als *UN*schuldiger sein Recht zu bekommen.
Motto: Man darf ruhig wie ein dsv'ler reden, wenn man als drm'ler
Ärger mit der Polizei hat ;-)
Mathias.
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Mathias Hehn mathias.hehn@fernuni-hagen.de
hehn@ls7.informatik.uni-dortmund.de
"Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden" StVO$27(6)
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