Bernd Forner (forner@wetmk2.elektro.uni-wuppertal.de) wrote:
: > Harhar! Es hat meinen Anwalt viel Arbeit und meine Rechtsschutzver-
: > sicherung viel Geld gekostet, daß ich punktefrei bin (Rechtsüberholen).
: > Dafür hat der Linksschleicher 80 DM + 2 FlensPoints wegen Verstoßes
: > gegen das Rechtsfahrgebot mit Behinderung kassiert - ROTFL.
: :-)) Kannst Du die Begruendung vielleicht mal wiedergeben?
: Wer weiss, ob man das nicht mal brauchen kann :-)))
Na schön. Es war zwar in einer Dose (Kennzeichen auch vorn). Aber
vielleicht kann man's trotzdem mal brauchen:
Achja: auch wer sich für den (langen) Fall nicht interessiert, sollte
zum Anzeigen und Angezeigt werden den Schlußabschnitt lesen.
Vorwurf war (Aussage des "Zeugen"):
1 bei dichtem Verkehr auf beiden Fahrstreifen einer Autobahn hätte ich
ihn über mehr als 10km genötigt (dichtes Auffahren, Lichthupe,
Blinker), dann, als er gerade in die erste Lücke auf der rechten
Fahrbahn "fliehen" wollte, hätte ich ihn rechts überholt, mich vor
ihn gesetzt und eine Vollbremsung gemacht.
Zuvor habe er jederzeit die höchstzulässige Geschwindigkeit von
100 ausgenutzt.
2 Die Anzeige ging gegen ein Fahrzeug mit einem anderen Kennzeichen
(Dreher in der Zahl). Der Mann muß ziemlich gezittert haben beim
Aufschreiben.
3 Abstand zeitweilig so gering, daß er mein Nummernschild nicht im
Innenspiegel sehen konnte.
Meine Aussage:
1 bei dünnem Verkehr mit großen Lücken 10km von einem Schleicher
aufgehalten. Trotz mehrfacher Aufforderung mit Lichthupe, Hupe,
Blinker keine Reaktion.
- Der "Zeuge" ist auf der linken Spur vorsätzlich weniger als 80km/h
gefahren als er erkannte, daß ich überholen wollte. Als "Beweis"
zog ich ein ADAC-Tachoüberprüfungsprotokoll aus der Tasche. Ich
wies darauf hin, daß der "Zeuge" abzüglich seiner eigenen Tacho-
voreilung zum Teil deutlich unter der erlaubten Geschwindigkeit
geblieben war. Auch habe er während des Passierens von auf der
rechten Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen seine Geschwindigkeit
stark verlangsamt, während er an den langen Passagen, an denen
die rechte Spur frei war, beinahe die erlaubten 100 fuhr.
- resignierend bin ich nach rechts gefahren, da Überholen ohnehin
nicht absehbar.
- habe nicht darauf geachtet, ob der "Zeuge" links langsamer geworden
ist. Wenn er gebremst hat, kann ich nichts dafür, wenn ich rechts
schneller bin.
- "Ich überhole grundsätzlich nie rechts, da es verboten ist."
2 Wieso hat der mein Kennzeichen falsch wiedergegeben, wenn ich nach
dem Überholen *vor* ihm gewesen sein soll? Er hat es also nur von
vorn im Spiegel gesehen -> Falschaussage
3 Ich konnte glaubhaft machen, daß allein ein fehlerhaft eingestellter
Innenspiegel ausreicht, um trotz ausreichendem Abstand das Nummern-
schild nicht mehr lesen zu können.
Nun wieder für alle interessant:
Mein Anwalt bestätigte, daß die Benutzung von Hupe, Lichthupe und
Blinker ohnehin nicht belangt würden. Selbst wenn man (am Tag) mehrere
Minuten mit Fernlicht hinter einem "Schleicher" herfährt, ist es keine
Nötigung, wenn man schlicht übersehen hat, daß man beim Lichthupen
versehentlich auf Fernlicht umgerastet hat. Das nennt man einen
"den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum", da etwas nicht
vorsätzlich begangen worden sein kann, das man garnicht bemerkt hat.
Hinweis meines Anwaltes: Der "Zeuge" hat mich sehr wahrscheinlich
nur angezeigt, um selbst einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das
Rechtsfahrgebot zu entgehen. Denn der erste Anzeigende ist *Zeuge*,
der andere *Angeklagter* (wenn es zum Prozess kommt). Wenn eine
Stunde später der *Angeklagte* den *Zeugen* anzeigt, hat er wenig
Chancen, da es wie ein Racheakt an einem Zeugen aussieht.
Ich will an dieser Stelle versichern, daß die Realität deutlich
mehr bei meiner Schilderung anzusiedeln ist. Jetzt ist es zwar
egal, da das Verfahren eingestellt wurde. Aber die Dinge, die
man mir vorgeworfen hat (Vollbremsung als Racheakt; Abstand von
weniger als 10% des vorgeschriebenen) würde ich weder mit dem Auto
noch mit dem Motorrad tun - schon aus eigenem Interesse.
Mathias.
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Mathias Hehn mathias.hehn@fernuni-hagen.de
hehn@ls7.informatik.uni-dortmund.de
"Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden" StVO$27(6)