From: |
Uwe Jarczynski, UJ@uwe.ruhr.de
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Subject: |
Re^99 Ohne Drossel / Versicherungen / usw.
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Date: |
13 Dec 1995 16:37:00 +0100
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Organization: |
... we aren't to organize
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Hallo Ihr Hobbytuner !
Wie angedroht, ein längerer Erguss zum Thema Versicherungs- und sonstige
Konsequenzen beim illegalen Entdrosseln von Motorrädern.
Disclaimer :
Dies kann, will, soll und darf keine Rechtberatung sein !!
Dieser Artikel stellt keine, wie immer geartete, moralische Wertung
des Versicherungsbetrugs oder der Nichtbeachtung von Gesetzen dar !
(Ich hoffe das reicht als Flame-Wall ;-))
Da ich juristisch völliger Laie bin, kann ich hier nur unkommentiert
wiedergeben, was Fachleute mir erzählt haben. Bei irgendwelchen Rück-
fragen seit Ihr bei mir daher auch ganz sicher an der falschen Adresse !
Dominic : Trotz heftiger Recherchen in den letzten Tagen konnte ich
das Thema nicht mit letzter Sicherheit klären. Daher halte
ich auch die Aufstellung der Bedingungen einzelner Versicherer
in der FAQ für nicht sinnvoll. Sie offensichtlich am Problem
vorbei.
I n h a l t
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1. Die Profis
2. Die Datenbanken
3. Und sonst ?
4. Facit : Nix genaues weiß man nicht !
(wem das reicht, der kann hier schon aufhören zu lesen)
1. Die Profis
Ich frage zwei Profis, einer ist Abteilungsleiter der Kraftfahrt-
Schaden-Abteilung eines Dortmunder Versicherungsunternehmens und Jurist,
nennen wir ihn einfach mal *A*.Der andere (*B*) ist seit über 10 Jahren
für die Gestaltung der Versicherungsbedingungen dieses Versicherers
zuständig.
Und bekomme natürlich zwei gegensätzliche Antworten.
*B* meint, der Par. 7 I.(2) der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) (in der für sein Unternehmen gültigen
Version) ist für diesen Fall maßgeblich :
"Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Be-
trag von maximal DM 5.000 beschränkt. Bei vorsätzlich
begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schaden-
minderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheits-
widriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese
besonders schwerwiegend sind, erweitert sich die Leistungs-
freiheit auf einen Betrag von DM 10.000,."
Dagegen ist *A* der Meinung, aus dem Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) ein unbegrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers
ableiten zu können. Hier kämen insbesondere die Par. 16 bis 21
(die Drossel war schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages raus),
sowie die Par. 22 bis 25 (Drossel später ausgebaut) zum tragen.
(ich hatte keine Lust, die hier auch noch abzutippen, Ihr solltet
die aber haben, da die meisten Versicherer Auszüge aus dem VVG
im Kleingedruckten mitschicken. Und das würde doch niemand weg-
schmeissen, oder ? ;-))
Die beiden Profis verteidigten ihre jeweiligen Standpunkte recht heftig,
konnten sich aber nur in relativ nebensächlichen Punkten einigen :
a. Es ist von der Versicherung der Beweis zu erbringen, das der Zustand
des Fahrzeugs ursächlich für den Unfall war.
b. Diesen Beweis für ein Motorrad mit 125 (oder so) statt 98 PS
zu erbringen, dürfte der Versicherung nur in absoluten Ausnahmefällen
gelingen.
c. In diesen Ausnahmefällen müssen sich wahrscheinlich nur noch die
Erben des Motorradfahres mit dem Problem herumschlagen.
d. Es wird ein langer Rechtstreit werden (und lang heißt bei Ver-
sicherungen wirklich lang).
e. Bis jetzt ist bei diesem Versicherer so ein Fall noch nicht durch-
gezogen worden.
2. Die Datenbanken
Mit Hilfe eines Kollegen suchen wir in Assdata und Juris sowie diverser
Sekundärliteratur rechtskräftige Urteile, die in irgendeinem Zusammen-
hang mit dem Thema stehen.
Direkte Treffer können wir leider nicht landen, hatten aber viel Freude,
als wir auf Urteile im Zusammenhang mit abgefahrenen Reifen trafen.
Es ist allgemein bekannt,wahr und sogar rechtskräftig, daß auf trockener
Straße abgefahrene Reifen gegenüber neuen Reifen im Vorteil sind, und
damit bei einem Unfall keine negativen Auswirkungen auf den Versicher-
ungsschutz haben müssen.
(BGH VerR 1968,785; VersR 1969,748; OLG Karlsruhe VersR 1986,882)
Es gibt sogar ein Urteil zu dem Fall, bei dem ein Pkw mit abgefahrenen
Reifen im Regen einem anderen draufgefahren ist, der Sachverständige
aber zu dem Schluss kommt, daß der Bremsweg auch mit genügend Profil
nicht ausgereicht hätte. Ebenfalls also keine Versicherungsrechtlichen
Auswirkungen.
(BGH VersR 1969,987; OLG Nürnberg VersR 1971,853)
In einem weiteren Fall war ein Pkw mit abgefahrenen Reifen im Regen
ungebremst in seinen Vordermann geraschelt. Auch hier entschied das
Gericht, daß der Zustand der Reifen für den Unfallhergang unerheblich
sei.
(OLG Nürnberg VersR 1965,175)
Selbst nicht funktionierende Bremsen führen bei einem Unfall nicht
zwangsläufig zu Schwierigkeiten mit dem Versicherer, wenn man gar
nicht versucht hat, zu bremsen !
(ich frage mich, wie der Fahrer *das* bewiesen hat !)
Auch wenn die Fälle nicht unmittelbar mit der ursprünglichen Frage
vergleichbar sind, kann man ziemlich gut erkennen, wie schwierig es
für eine Versicherung ist, den Zustand des Fahrzeuges als ursächlich
für den Unfall zu beweisen.
3. Und sonst ?
Neben den Versicherungsrechtlichen Problemen kommen auf den Täter bzw.
Fahrer auf jeden Fall noch strafrechtliche Folgen zu.
Welche Betriebserlaubnis wann und warum erlischt und welche Folgen
das dann hat, dürfte in der FAQ bereits ausgiebig beschrieben sein.
Kollege *A* zählte unter anderem hohe Geldstrafen, Fahrverbot (in
der Regel 12 Monate), möglicherweise Idiotentest und erneute Führer-
scheinprüfung auf, wobei die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erhebt.
4. Facit : Nix genaues weiß man nicht !
Da mir das aber auch völlig egal ist (weil Juristenkram mich nervt),
schlage ich vor:
Wenn irgend jemand es genauer wissen möchte, ist das Problem
vielleicht in einer der Juristen-Newsgroups besser aufgehoben.
Sollen die sich doch fetzen, möglicherweise kommt sogar eine
Antwort. (ROTFL BTC.)
Uwe
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Uwe Jarczynski K 100 RS VFR 400 R KLR 600
Essen / / / sind auch 3 R :-)
reisen rasen reparieren
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