Bernd Forner (Bernd.Forner@wrcs1.urz.uni-wuppertal.de) wrote:
: Das ein vollstaendiger Fahrstreifen vonnoeten sei, ist IMHO die Begruendung
: fuer das Verbot des durchfahrens auf der virtuellen dritten Spur im Stau!
So, jetzt mal das, was meine Fahrschule sagt (genauer: der Chef derselben):
eine Spur (z.B. Landstraße, durchgezogene Mittellinie, auch auf der
Beschleunigungsspur der Autobahn (!):
- Überholen erlaubt, falls
a) nicht anderweitiges Überholverbot durch Beschilderung
b) "ausreichender" Seitenabstand wird eingehalten; durch
StVO nicht GENAU definiert, aber jeder weiß, was gemeint
ist (ca. 1-1,5m). Zur Mittellinie sie auch weiter unten!
c) Tempolimit etc...
mehrere Spuren (z.B. Autobahn):
- Überholen ZWISCHEN Fahrstreifen (also z.B. im Stau zwischen
den Kolonnen) NICHT gestattet. Vorwurf: Es ist links zu
überholen -> rechts überholen verboten. Im fließenden Verkehr
teuer (Geld+Punkte), im Stau sogar von der Polizei toleriert.
Duldung heißt nicht Rechtsanspruch, also: Rücksicht und
moderate Geschwindigkeit.
- auf der am weitesten links befindlichen Spur vorbeifahren an
auf derselben Spur fahrenden Fahrzeugen:
Zitat: "In der Prüfung macht ihr das aber nicht !"
Rechtslage: es ist schon mehrfach von Polizisten versucht worden,
zu kassieren (das dürfen Sie aber nicht! - Warum? - Weiß ich auch
nicht, aber das macht 40DM...), aber wenn man Einspruch einlegt,
wird das Verfahren eingestellt. Es ist also offenbar "unüblich",
aber es hat noch keiner einen Paragraphen gefunden, gegen den
es verstößt.
Wichtig ist nur der ausreichende Abstand zum Nebenmann (z.B. 1,5m)
und zur linken Leitlinie (!), da diese weder überquert noch
UEBER IHR GEFAHREN WERDEN DARF (->StVO). Wenn also der linke
Spiegel über die Linie hinausragt -> verboten. Blöd, aber ist so.
- auf dem Seitenstreifen:
a) "es ist links zu überholen" (StVO)
b) "es ist die Fahrbahn zu benutzen" (StVO)
Mathias.
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Mathias Hehn mathias.hehn@fernuni-hagen.de
hehn@ls7.informatik.uni-dortmund.de
"Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden" StVO$27(6)