From: Carsten R. Hoenig, hoenig@jocko.snafu.de
Subject: Radarpistolen - Entscheidungen
Date: Mon, 14 Aug 1995 21:25:14 GMT
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Aus der Neuen Juristischen Wochenschrift (32/1995) habe ich
folgende fuer Heizer interessante Mitteilung:


OLG Frankfurt a. M.: Kritik an Radarkontroll-Lasergeräten.   
Nach Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. (2 Ws [B] 367/95 und 2 
Ws [B] 400/95) sind Geschwindig-keitsmessungen mit tragbaren La-
sergeräten (sog. Radarpistolen) zwar grundsätzlich zur Feststellung von 
Geschwindigkeitsüberschreitungen geeignet, doch muß im Zweifels-
fall einwandfrei bewiesen werden, daß keine Fehlmessung vorlag. 
Der 2. Bußgeldsenat hat damit auf die Rechtsbeschwerden von Auto-
fahrern die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die 
Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Insbe-
sondere bemängelte der Senat das Fehlen eines Sachverständigen-
gutachtens über mögliche Fehlmessungen. Die Messung mit den 
sog. "Laserpistolen" geschieht dadurch, daß die Gerate die vorbei-
fahrenden Fahrzeuge visieren. Sodann wird durch das Gerät ein La-
serstrahl ausgesendet, der vom Wagen reflektiert und von dem Gerät 
wieder aufgenommen wird. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs er-
scheint in einem entsprechenden Kontrollfenster. Eine Fotodokumen-
tation wie bei den normalen Radar-messungen gibt es bei diesen 
Geräten nicht. Bei den Messungen durch diese Geräte sind u.a. Ta-
geslicht und verkehrsarme Straßen notwendig, um die gemessene 
Geschwindigkeit eindeutig einem Fahrzeug zuordnen zu können. Der 
Senat hob die vorinstanzliche Entscheidung insbesondere deshalb 
auf, weil die messenden Beamten - gerade wegen der vorstehenden 
Unzulänglichkeiten - keine Angaben über die Verkehrsverhältnisse 
gemacht hatten und somit eine Fehlmessung nicht auszuschließen 
war.  (Quelle: FAZ vom 19 .7.1995 - HAZ vom 19.7.1995)


gruss carsten
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Carsten R. Hoenig, Berlin                          hoenig@jocko.snafu.de
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